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Die Steiner Vorsorge - die Vorsorge zu Lebzeiten!

Die meisten Ehepaare wünschen, dem überlebenden Ehepartner den gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Dies ist insofern verständlich, als das Vermögen zusammen erarbeitet worden ist. Der überlebende Ehepartner jedoch steht in Konkurrenz zu den Blutsverwandten des verstorbenen Partners/der verstorbenen Partnerin. Wer das nicht weiss, kann unangenehme Ueberraschungen erleben.

Allgemein bekannt ist, dass die direkten Nachkommen Pflichtteilsschutz geniessen. Vielen kinderlosen Ehepaaren ist jedoch nicht bewusst, dass auch Eltern, Geschwister bezw. deren Nachkommen (Nichten und Neffen) miterben können.

Das Gesetz erlaubt den Ehepaaren, ihre Wünsche mit einem Erb- oder Ehevertrag, bezw. mit einem Testament abzusichern. Wer jedoch nichts unternimmt, läuft Gefahr, mit den lieben Verwandten des verstorbenen Ehepartners teilen zu müssen.

Folgende Güterstände sind möglich:

Errungenschaftsbeteiligung (automatisch bei Verheiratung)
Jeder Ehepartner verwaltet sein eingebrachtes Eigengut und seine Errungenschaft selber.
Errungenschaftsbeteiligung: ½ Ehemann, ½ Ehefrau
Ehepaare mit gemeinsamen Nachkommen haben die Möglichkeit, die vertragliche Regelung „Ehevertrag auf gegenseitige Zuweisung der Errungenschaft“ einzugehen.
Dieser ist vor allem bei grossen Errungenschaften und kleinen Eigengütern geeignet.

Gütergemeinschaft (vertragliche Regelung)
Gütergemeinschaft mit gegenseitiger Zuweisung des Gesamtgutes.
Der Pflichtteil aller direkten Nachkommen beträgt 3/16.
Diese Form ist vor allem für kinderlose Ehepaare geeignet.

Gütertrennung (vertragliche Regelung)
Beide Ehegatten verwalten ihr Vermögen selber.
Geeignet vor allen für Zweit – Ehen und selbständig erwerbende Ehepartner.

Wenn Sie möglichst gut für Ihren Ehepartner sorgen möchten, so lohnt sich eventuell die Aenderung oder Neufassung des Ehevertrages.

Wir beraten Sie gerne! Ueber die Telefon–Nr. 044 212 00 00 können Sie eine ganz unverbindliche Besprechung vereinbaren.