Erbenvertretung

Gemäss Art. 559 des ZGB wird eingesetzen Erben nach Ablauf eines Monates seit der Mitteilung an die Beteilgten eine Erbbescheinigung ausgestellt. Damit sind diese Personen als Erben anerkannt, sofern nicht gesetzliche Erben oder aus früheren Testamenten Bedachte Einspruch erheben.

Die Erbbescheinigung bezieht man (abhängig vom Kanton) bei der zuständigen Behörde (Bezirksgericht, Vormundschaftsbehörde, Teilungsamt, Kreisamt, Gemeinderat, Amtsnotariat)

Falls kein Willensvollstrecker eingesetzt ist oder keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, können die Erben ihre Qualifizierung mit dem Erbschein dokumentieren lassen. Die Erben sind nur gemeinsam handlungsfähig und können nun gemeinsam alles veranlassen, was zur Sicherung, Erhaltung und Teilung der Erbschaft notwendig ist. Einfacher jedoch ist, gemeinsam einen Erbenvertreter mit entsprechender Vollmacht damit zu beauftragen. Der Erbenvertreter fungiert als Koordinationsstelle und vermeidet dadurch neutral Doppelspurigkeiten und unnötige Streitereien unter den Erben.

Erbscheine sind dann nicht unproblematisch, wenn für die Ermittlung der Erben längere Zeit benötigt wird. Dann kann nur der aussenstehende Erbenvertreter den Nachlass sichern, notwendige Entscheide treffen und unnötige Kosten verhindern.

Dank unserer langjährigen Erfahrung, sind wir in der Lage, Erbenvertretungsmandate rasch, unkompliziert und im Interesse unserer Kunden durchzuführen.

Unter der Telefon-Nr. 044 212 00 00 beraten wir Sie gerne!


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