Vorsorgeauftrag

Sorgen Sie vor, falls Sie nicht mehr urteilsfähig sind

Ob durch einen Unfall, eine Krankheit oder Altersschwäche: Es kann passieren, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Dann vertritt von Gesetzes wegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihre Interessen. Dies lässt sich mit einem Vorsorgeauftrag umgehen.

Das seit 2013 bestehende Erwachsenenschutzgesetz erlaubt Ihnen, die Person oder Institution zu wählen, die sich im Falle einer Urteilsunfähigkeit um Ihre persönlichen Angelegenheiten kümmert.

So können Sie behördliche Massnahmen vermeiden und die Person oder Institution Ihres Vertrauens selbst bestimmen. Ihre Wünsche lassen sich im so genannten Vorsorgeauftrag festhalten. Ohne einen solchen ist es die KESB, welche die nötigen Massnahmen prüft und bei Bedarf einen Beistand ernennt. Für viele Menschen ist dies eine unangenehme Vorstellung. Sie möchten sich und ihre Angelegenheiten in vertrauten Händen wissen, falls sie nicht mehr urteilsfähig sind.

Ein Vorsorgeauftrag kann viele, teilweise komplexe Themen regeln – wir beraten Sie gerne individuell und persönlich dazu.

Häufige Fragen rund um den Vorsorgeauftrag:

In einem Vorsorgeauftrag definieren Sie, wer sich um Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten (Personensorge und Vermögenssorge) kümmert. So können Sie jemanden, der Ihnen nahesteht, als vorsorgebeauftragte Person festlegen – denn er oder sie weiss am besten, welche Bedürfnisse und Ansprüche Sie haben. Ihre Vertrauensperson sorgt dafür, dass Sie im Alltag optimal begleitet und betreut werden. Sie kümmert sich um Ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten, erledigt den Zahlungsverkehr, verwaltet das laufende Einkommen und nimmt generell Ihre finanziellen Interessen wahr. Mit der Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten kann die beauftragte Person zusätzlich Verträge für Sie eingehen und Sie vor Behörden und dem Gericht vertreten. Die einzelnen Befugnisse können Sie in Ihrem Vorsorgeauftrag individuell regeln und auch auf verschiedene Personen oder Institutionen aufteilen. Medizinische Massnahmen lassen sich zusätzlich in einer Patientenverfügung regeln.

Jede volljährige, urteilsfähige Person kann einen Vorsorgeauftrag erstellen. Der Vorsorgeauftrag ist entweder eigenhändig von Anfang bis am Ende von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder öffentlich beurkunden zu lassen. Es empfiehlt sich, den beauftragten Personen oder Institutionen eine Kopie des Vorsorgeauftrags auszuhändigen und sie zu informieren, wo er aufbewahrt ist. Ebenfalls können Sie den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt kostenpflichtig festhalten und den Vorsorgeauftrag direkt bei der KESB hinterlegen.

Sobald die KESB von der Urteilsunfähigkeit einer Person erfährt, erkundigt sie sich, ob diese einen Vorsorgeauftrag erstellt hat. Falls ein solcher vorliegt, prüft sie, ob er gültig errichtet wurde, ob Sie tatsächlich urteilsunfähig sind und ob die beauftragte Person geeignet ist. Falls die KESB den Vorsorgeauftrag für gültig erklärt, erhält die beauftragte Person ein Dokument, mit dem sie sich für ihre Aufgaben ausweisen und in Ihrem Sinn tätig werden kann.

Ehegatten oder eingetragene Partner, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einander Beistand leisten, haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht. Dieses umfasst jedoch nur Handlungen für den Unterhaltsbedarf, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie das Öffnen und Erledigen der Post. Bei allen weiterreichenden Rechtshandlungen muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden. Wir empfehlen daher auch Paaren dringend, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. So können Sie Ihren (Ehe-)Partner oder eine Drittperson bzw. Institution mit umfassenden Stellvertretungsrechten ausstatten. 

Wir beraten Sie gerne

Möchten Sie mehr über den Vorsorgeauftrag erfahren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Alessandro Zollinger-Löw

Mandatsleiter | lic. iur. 
| T 044 200 71 25

Kontakt